Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,75336
VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914 (https://dejure.org/2008,75336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914 (https://dejure.org/2008,75336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2008 - 15 ZB 07.2914 (https://dejure.org/2008,75336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,75336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulässigkeit eines Kurierbetriebs im allgemeinen Wohngebiet; Nachbarschutz bei materiell ausnahmsweiser Zulässigkeit ohne formelle Ausnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914
    Bei der Bestimmung des räumlichen Bereichs dieser näheren Umgebung muss einerseits die Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.05.1978 BVerwGE 55, 369).
  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 15 ZB 06.1638

    Fernmeldetechnische Nebenanlage; Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914
    Den Ausnahmefall macht tatbestandlich die Zulässigkeit des Vorhabens trotz seiner grundsätzlich nicht gebietstypischen Charakteristik aus, weil das Vorhaben nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht (vgl. Beschluss vom 22.2.2007 BayVBl 2007, 661 = BauR 2007, 1372).
  • VGH Bayern, 03.03.2006 - 15 ZB 04.2453
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2008 - 15 ZB 07.2914
    Konkrete nutzungseinschränkende Regelungen muss die Baugenehmigung in einem solchen Fall nicht enthalten (BayVGH vom 3.3.2006 15 ZB 04.2453 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 9 B 10.2528

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Feuerwehrgerätehaus im (faktischen)

    Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10).

    Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2008 a.a.O.).

  • VG Münster, 05.04.2017 - 2 K 1345/15

    Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau und den Betrieb

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014, aaO, VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.2528 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 30. April 2008 - 15 ZB 07.2914 -, juris Rn. 10. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 7 B 2327/04 -, juris Rn. 15.
  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 14.3232

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung im Innenbereich und Einfügen des Bauvorhabens

    5.4 Aus dem Umstand, dass die Beklagte die an sich erforderliche Ausnahme gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 BauNVO nicht erteilt und damit keine Ermessensentscheidung getroffen hat, ergibt sich keine Rechtsverletzung der Klägerin (BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10).

    Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind, was sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart ergibt, der darauf gerichtet (und beschränkt) ist, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 34).

    Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 34).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht